1. Allgemeine Dienstausführungen
Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda entspricht aller Sicherheitsleistungen, die nach § 34 a der Gewerbeverordnung von einem Sicherheitsunternehmen erbracht werden können. Hierzu zählen u. a. Wach-, Pförtner und Empfangsdienste im Objekt- und Betriebsschutz, Spezialdienste wie beispielsweise Werkschutz, Personenschutz und Sonderdienste, Messe- und Veranstaltungs- dienste, Funktpatrouillendienst, Geld- und Werttransporte, Beleg- und Kurierdienste sowie im technischen Bereich Alarm-, Feuer- und Störmelder sowie mechanische Gebäudeabsicherungen.
Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmer und bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungs- recht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda. Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, dafür Sorge zu tragen, daß alle gesetzlichen, behördlichen, sozial- rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern eingehalten werden.
2. Begehungsvorschrift (Dienstanweisung)
Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda wird gemeinsam mit dem Auftraggeber eine schriftliche Dienstanweisung ausarbeiten, in der die nähere Bestimmungen über Rundgänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen, festgelegt werden. Änderungen und Ergänzungen der Begehungs- vorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvor- hersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstver- richtungen Abstand genommen werden. Die Dienstanweisung ist Bestandteil des erteilten Auftrages bzw. das abgeschlossenen Vertrages.
3. Schlüssel und Notfall Anschriften
a) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen
b) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Sicherheitspersonal der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda herbeigefügten Schlüsselbeschädigung haftet die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda im Rahmen der Ziffer 15 f der AGB.
c) Der Auftraggeber gibt der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda die Anschriften bekannt, die bei Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda bekanntzugeben, damit diese in der Dienstanweisung festgehalten wird.
Bekleidung und Ausrüstung
a) Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda stattet ihr Sicherheitspersonal für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.
b) Ausrüstungsgegenstände wie Kontrolluhren und andere Kontrollsysteme, Schußwaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw. werden bei Bedarf gegen eine Monatsgebühr zur Verfügung gestellt.
5. Aufenthaltsräume
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für das Sicherheitspersonal der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, daß bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden können.
6. Haus- und Festnahmerecht
Das Sicherheitspersonal der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda hat während der Kontrollen das Haus- und Festnahmerecht wie der Auftraggeber.
7. Beanstandungen
a) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der jeweiligen Betriebsleitungen der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
b) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen – für Abhilfe sorgt.
8. Auftragsdauer
Der Auftrag bzw. der Vertrag läuft – soweit nichts abweichend schriftlich vereinbart ist – auf ein Jahr. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr.
9. Ausführung durch ein anderes Unternehmen
Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen sich anderer gem. § 34 a Gewerbeordnung zugelassener Unternehmen zu bedienen.
10. Unterbrechung der Bewachung
a) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt (z. B. behördlich erlassene Fahrverbote für Kfz) kann die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
b) Im Falle der Unterbrechung ist die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
11. Vorzeitige Vertragsauflösung
Stellt der Auftraggeber seinen Betrieb ein oder verlegt er ihn an einen anderen Ort, in dem die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda nicht tätig ist, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Dieses gilt nicht, wenn der Betrieb veräußert und von dem Erwerber, wenn auch mit anderer Firma, ganz oder überwiegend fortgeführt wird. In diesem Falle ist der Auftrag- geber gehalten, seinem Nachfolger die Übernahme der zur Zeit laufenden Verträge oder Aufträge zur Pflicht zu machen. Lehnt der Nachfolger das ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda eine Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises für die nicht abgenommene Leistung zu zahlen. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, daß der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda durch die vorzeitige Vertragsauflösung ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.
Gibt die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda den Wachbezirk auf oder verändert ihn, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende berechtigt.
12. Nichtzahlung von Bewachungsgebühren
Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne das der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistung in Verzug, kann der Auftragnehmer, statt seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Einzelnen geltend machen, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 20 % des Stundensatzes beanspruchen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche abgegolten.
13. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag bzw. den Auftrag mit Rechten und Pflichten ein. War der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt, ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
Durch Rechtsnachfolge oder sonstige Rechtsveränderungen im Bereich der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda wird die Geltung des Vertrages nicht berührt.
14. Loyalitätsklausel
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und 6 Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Die vertragliche Grundlage des Auftrages oder Vertrages sind die, die zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen wurden. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Betrages des Entgeltes zu errichten, welches er für den letzten, vor dem Verstoß liegenden Kalendermonat aufgrund dieses Vertrages oder Auftrages und der auf diesem Vertrag Bezug nehmenden Zusatzverträge schuldet.
15. Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda haftet im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen nur für Schäden, die vorsätzlich, insbesondere durch strafbare Handlungen oder grobfahrlässig von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen verursacht werden bis zu folgenden Beträgen:
- (a) Euro 1.533.876 für Personenschäden
- (b) Euro 511.292 für Sachschäden
- (c) Euro 25.565 für die Beschädigung von zu bewachenden Sachen
- (d) Euro 15.339 für das Abhandenkommen bewachter Sachen
- (e) Euro 25.565 für Vermögensschäden
- (f) Euro 5.113 für Schlüsselschäden
Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig von seinen sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind besondere Schäden, die mit der Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutz Einrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Alarmgaben mit privaten Fernsignal Einrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Herstellung von Verbindungen und die Übermittlung der Meldungen keine höhere, als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit.
16. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich nach Kenntnis schriftlich geltend zu machen. Der Auftraggeber hat alles zu unternehmen oder zu unterlassen, was den Schadensersatzanspruch gefährden oder letztendlich zu einem höheren Schadensersatzanspruch führen kann (Schadensminimierungspflicht des Auftragnehmers).
17. Zahlung des Entgeltes
Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen bzw. Aufträgen im Rahmen der Alarmschaltungen. Patrouillendienste oder sonstige Pauschalabrechnungen ist – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde - grundsätzlich monatlich im voraus zu entrichten. Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder Aufträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist unverzüglich nach Rechnungserhalt, spätestens aber 14 Tage danach, ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nicht berechtigt, soweit er sich nicht um von der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderungen handelt. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein tariflicher Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.
18. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluß neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen, erhöhen sich die Sicherungsgebühren um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Alarmaufschaltung entstehen einmalige Anschlussgebühen und zusätzlich bei der Inanspruchnahme von Mietleistungen auch laufende Gebühren der deutschen Bundespost. Diese Kosten und auch Aufwendungen aufgrund evtl. Änderungen an der privaten Drahtfernmeldeanlage gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. werden vom Auftragnehmer als durchlaufender Posten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer weiter berechnet. Die mit Rufnummer- und Kennzahl Änderung oder Hörton Änderung des Wählsystems notwendige werdenden Änderungen an Fernsignal Einrichtungen werden, unbelassenen der Ursache, durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiken veranlaßt.
19. Vertragsbeginn und Vertragsänderungen
Der Vertragsbeginn wird im Vertrag terminlich festgelegt. Der Vertrag bzw. der Auftrag ist von diesem Tag an für die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda und den Auftraggeber verbindlich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bzw. Auftrages bedürfen der Schriftform.
20. Vertragswirksamkeit
Falls einzelne Bestimmungen der Verträge rechtsunwirksam werden oder sein sollten, bleiben hiervon die anderen Bestimmungen unberührt. Vielmehr soll die rechtsunwirksame Bestimmung so umgedeutet werden, wie ihrem gewollten Sinne und Zwecke entspricht. Gleiches gilt auch für ergänzungsbedürftige Lücken.
21. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen bzw. rechtlichen Sondervermögen der Sitz der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, daß
a) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluß ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt verlegt,
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden
c) das Geschäftsjahr der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda ist identisch mit dem Kalenderjahr
Abweichend von der vorstehend genannten Gerichtsstandvereinbarung ist die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.


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